Vorbringen nach Einreichung der Rekursschrift bzw. nach Ablauf der Rekursfrist können regelmässig nicht mehr gehört werden. Das Auflegen von Urkunden ausserhalb der gesetzlichen Rechtsmittel- und Vernehmlassungsfrist ist daher unzulässig. Solche Eingaben sind aus dem Recht zu weisen (LGVE 1996 I Nr. 44, 1995 I Nr. 39). Diese Regel kann ausnahmsweise dann durchbrochen werden, wenn die Urkunde nicht im Gewahrsam des Beweisführers ist und innert der Rekurs- bzw. Rekursantwortfrist aus objektiven Gründen auch nicht fristgerecht beschafft werden kann.