Im Rekursverfahren sind neue Tatsachen und Beweisanträge mit der Rekursschrift und der Rekursantwort bzw. innert der gesetzlichen Rekurs- und Vernehmlassungsfrist einzureichen (§ 262 ZPO). Der Rekurs dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides, basierend auf der erstinstanzlichen Aktenlage sowie den bis zum prozessual letztmöglichen Zeitpunkt deponierten Vorbringen. Die Gutheissung des Beweisantrags besteht denn auch darin, dass der Richter die fristgerecht eingereichten Urkunden zu den Akten nimmt. Vorbringen nach Einreichung der Rekursschrift bzw. nach Ablauf der Rekursfrist können regelmässig nicht mehr gehört werden.