Dazu ist Folgendes zu bemerken: Im Gegensatz zum Appellationsverfahren, welches Noven unter eingeschränkten Voraussetzungen auch nach der Appellationsschrift und -antwort bzw. nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Appellationsschrift bzw. -antwort zulässt (§§ 252 und 207 ZPO), schliesst die ZPO diese Möglichkeit im Rekursverfahren durch das dort statuierte Novenverbot aus. Im Rekursverfahren sind neue Tatsachen und Beweisanträge mit der Rekursschrift und der Rekursantwort bzw. innert der gesetzlichen Rekurs- und Vernehmlassungsfrist einzureichen (§ 262 ZPO).