| | Entscheid: | § 262 ZPO. Noven sind nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Neue Tatsachen, die nach Ablauf der Rekurs- bzw. Rekursantwortfrist im Rahmen der Parteibefragung vorgebracht werden, dürfen berücksichtigt werden. ====================================================================== Auf Antrag der Gesuchsgegnerin führte die Instruktionsrichterin mit dem Gesuchsteller anlässlich der (ausnahmsweise durchgeführten) Instruktionsverhandlung vom 15. November 2004 eine Parteibefragung durch.