62 Abs. 2 OR). Überdies wurde ihm die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt, so dass er über den ihm auferlegten Selbstbehalt hinaus vorläufig nicht mit Kosten belastet ist. Er ist daher in Gutheissung der Appellation zu verpflichten, den Verlustschein dem Betreibungsamt Ruswil zu Handen der Gesuchstellerin herauszugeben. II. Kammer, 30. März 2004 (22 03 99) |