Scheidungsrecht, Basel 2000, N 53 zu Art. 137 ZGB). Der Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und stellt für den Gläubiger einen betreibungsrechtlichen Vorteil dar. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung gründet vorliegend auf einem gerichtlichen Entscheid und verjährt erst innert 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsteller verfügt demnach über eine Forderung gegen die Gesuchstellerin, deren Rechtsgrund nachträglich entfallen ist (Art. 62 Abs. 2 OR).