Im Scheidungsurteil vom 15. Juli 2003 überband das Amtsgericht in Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett, ohne eine Anordnung bezüglich des Kostenvorschusses zu treffen. Im Appellationsverfahren vor Obergericht verlangte die Gesuchstellerin die Herausgabe des Verlustscheins. Das Obergericht hiess diesen Antrag gut. Aus den Erwägungen: Mangels anderweitiger gerichtlicher Anordnung hat der Vorschussempfänger einen Prozesskostenvorschuss der anderen Partei zurückzuerstatten (Bühler, Berner Komm., N 301 ff. zu Art. 145 aZGB und Ergänzungsband N 303; Schwenzer, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 53 zu Art.