137 ZGB, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zu bezahlen. Nachdem für den Gesuchsteller in der gegen die Gesuchstellerin für diesen Betrag eingeleiteten Betreibung nur ein Verlustschein resultiert hatte, gewährte die amtsgerichtliche Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit Entscheid vom 10. April 2002 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Im Scheidungsurteil vom 15. Juli 2003 überband das Amtsgericht in Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett, ohne eine Anordnung bezüglich des Kostenvorschusses zu treffen.