In seinem neusten zur Kinderzuteilung veröffentlichten Entscheid führt das Bundesgericht an, als zentrales Zuteilungskriterium sei für das Kind eine altersgerechte Entwicklungsmöglichkeit in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht unter Beachtung aller konkreten Umstände anzustreben (BGE 129 III 250, 255 E. 3.4.2). Angesichts der heutigen gesellschaftlichen Realität, in welcher vermehrt beide Eltern einem ausserhäuslichen Erwerb nachgehen müssen oder wegen guter Ausbildung und/oder Freude an einer Berufstätigkeit nachgehen wollen, verliert der Gesichtspunkt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil an Bedeutung.