Basel 2002, S. 63 sowie S. 157-170; vgl. bereits schon BGE 117 II 353, 355 f. E. 3, welcher Entscheid bloss die Gewährleistung stabiler Verhältnisse betont). Dabei gilt es vorab bei jüngeren Kindern sicherzustellen, dass eine geeignete und voraussichtlich nicht wechselnde Person ganztags zur Betreuung zur Verfügung steht (Arntzen, a.a.O., S. 14). In seinem neusten zur Kinderzuteilung veröffentlichten Entscheid führt das Bundesgericht an, als zentrales Zuteilungskriterium sei für das Kind eine altersgerechte Entwicklungsmöglichkeit in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht unter Beachtung aller konkreten Umstände anzustreben (BGE 129 III 250, 255 E. 3.4.2).