Grundsätzlich zu Recht beruft sich die Gesuchstellerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Bereitschaft eines Elternteils, das Kind auf Dauer in eigener Obhut zu haben, es unmittelbar zu betreuen und zu pflegen, von Bedeutung ist (BGE 114 II 200, 203 E. 3b). Diese Rechtsprechung ist nunmehr schon etwas älter, und es ist nicht zu verkennen, dass neuste Erkenntnisse der Sozialwissenschaften die Wichtigkeit der persönlichen Betreuung durch einen der Elternteile weniger stark als früher betonen.