Aus den Erwägungen: Im Folgenden geht es um die Prüfung der Frage, ob der ursprünglich von beiden Parteien gemeinsam gestellte Antrag, wonach ihre drei gemeinsamen Kinder in die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu geben seien, gerichtlich zu genehmigen oder ob das Sorgerecht neu der Gesuchstellerin zu übertragen ist. Grundsätzlich zu Recht beruft sich die Gesuchstellerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Bereitschaft eines Elternteils, das Kind auf Dauer in eigener Obhut zu haben, es unmittelbar zu betreuen und zu pflegen, von Bedeutung ist (BGE 114 II 200, 203 E. 3b).