===================================================================== Mit Urteil vom 18. Juli 2003 schied der Amtsgerichtspräsident aufgrund des gemeinsamen Scheidungsbegehrens die Ehe der Parteien und teilte in Genehmigung ihrer Scheidungskonvention die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder dem Gesuchsteller zu. Mit Appellation vom 2. September 2003 beantragte die Gesuchstellerin neu, die Auflösung der Ehe sei wegen Willensmangel für ungültig zu erklären, eventuell seien die gemeinsamen Kinder in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unter ihre elterliche Sorge zu stellen. Das Obergericht wies die Appellation auch bezüglich dieses Eventualbegehrens ab. Aus den Erwägungen: