{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-95_2004-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2322", "Checksum": "2516d747042c166972b84d20767ca424"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 95", "2004 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.02.2004 22 03 95 (2004 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 133 ZGB. Hatte bisher der berufstätige Elternteil die Obhut über die gemeinsamen Kinder inne, bewährte sich diese Obhutszuteilung und zeigte dieser Elternteil neben seinem Beruf ein beachtliches Engagement für die Kinder, so ist ihm mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse das Sorgerecht zu erteilen, auch wenn der andere Elternteil die Kinder persönlich betreuen möchte und könnte. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:07", "Checksum": "457ed9cf4f966b3eb40202aead9723e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.02.2004 22 03 95 (2004 I Nr. 6)\nRegeste:\nArt. 133 ZGB. Hatte bisher der berufstätige Elternteil die Obhut über die gemeinsamen Kinder inne, bewährte sich diese Obhutszuteilung und zeigte dieser Elternteil neben seinem Beruf ein beachtliches Engagement für die Kinder, so ist ihm mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse das Sorgerecht zu erteilen, auch wenn der andere Elternteil die Kinder persönlich betreuen möchte und könnte. | Familienrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Familienrecht |\n| Entscheiddatum: | 05.02.2004 |\n| Fallnummer: | 22 03 95 |\n| LGVE: | 2004 I Nr. 6 |\n| Leitsatz: | Art. 133 ZGB. Hatte bisher der berufstätige Elternteil die Obhut über die gemeinsamen Kinder inne, bewährte sich diese Obhutszuteilung und zeigte dieser Elternteil neben seinem Beruf ein beachtliches Engagement für die Kinder, so ist ihm mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse das Sorgerecht zu erteilen, auch wenn der andere Elternteil die Kinder persönlich betreuen möchte und könnte. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}