Im Massnahmeverfahren ist unter anderem die Kinderzuteilung streitig. Die Parteien haben zwei 8-jährige Söhne. Der Ge-suchsteller ist 68 Jahre, die Gesuchsgegnerin 34 Jahre alt. Im Rekursentscheid betrachtete das Obergericht beide Eltern grundsätzlich als erziehungsfähig, führte zur Bedeutung des Altersunterschieds zwischen dem Gesuchsteller und den Söhnen aber Folgendes aus: Gleichwohl rechtfertigt es sich in diesem Zusammenhang auf eine Besonderheit in der Vater-Kinder-Beziehung hinzuweisen. Auffällig erscheint vor allem der beträchtliche Altersun-terschied zwischen dem Gesuchsteller und den beiden Zwillingen von rund 60 Jahren.