Andererseits muss sie ihr eigenes Vorsorgeguthaben aus 2. Säule, das sie bei einem Nettoeinkommen von Fr. 2'926.-- resp. Fr. 4'326.-- bis zur Rechts-kraftbeschreitung der Scheidung äufnen kann, mit dem Gesuchsgegner hälftig teilen (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Dies ist im Ergebnis stossend und widerspricht dem Grundgedanken des neuen Scheidungsrechts, dem ein gerechter privatrechtlicher Interessenausgleich zwischen den Ehegatten im Scheidungsfall zugrunde liegt (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Vorb. zu Art. 122-124/141-142 ZGB). Diesem Gesichtspunkt ist nachfolgend bei der Berücksichti-gung der streitigen Sparquote Rechnung zu tragen. II. Kammer, 12. März 2003 (22 03 7) |