204 Abs. 1 ZGB). Ab diesem Zeitpunkt werden hier im Rahmen der 3. Säule jährlich rund Fr. 30'000.-- an Vermögen gebildet, die indessen selbst als steuerprivilegierte Vorsorge nicht dem Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB unterstehen (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Vorb. zu Art. 122-124/141-142 ZGB). Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin an diesem Spar- resp. Vorsorgevermögen nach Ein-tritt der Gütertrennung weder gestützt auf Art. 122 ff. ZGB noch aus Güterrecht einen An-spruch geltend machen kann. Andererseits muss sie ihr eigenes Vorsorgeguthaben aus 2. Säule, das sie bei einem Nettoeinkommen von Fr. 2'926.-- resp.