Angesichts der vorliegend überdurchschnittlich komfor-tablen finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich grundsätzlich, die Einzahlungen für die 3. Säule bei den Auslagen des Gesuchsgegners vollumfänglich anzurechnen. Indessen ist zu beachten, dass gemäss unangefochtenem vorinstanzlichem Entscheid zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet wurde. Die Gesuchstellerin hat im Rahmen der gü-terrechtlichen Auseinandersetzung bloss bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entschei-des hälftigen Anspruch darauf. Danach kann keine Errungenschaft mehr gebildet werden (Art. 204 Abs. 1 ZGB).