In einem Eheschutzverfahren war die Anrechnung der Auslagen eines Ehegatten für seine berufliche Vorsorge der 3. Säule umstritten. Aus den Erwägungen: Soweit die berufliche Vorsorge die 3. Säule betrifft, sind die investierten Gelder als normale Ersparnisse zu betrachten (Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, AJP 1999 S. 1617). Angesichts der vorliegend überdurchschnittlich komfor-tablen finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich grundsätzlich, die Einzahlungen für die 3. Säule bei den Auslagen des Gesuchsgegners vollumfänglich anzurechnen.