Wird in einem Eheschutzentscheid die Gütertrennung angeordnet und kann ein Ehegatte ab diesem Zeitpunkt im Rahmen seiner nicht dem Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB unterstehenden 3. Säule ein Vermögen bilden, während das Vorsorgeguthaben der 2. Säule des anderen Ehegatten vom Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB erfasst wird, so ist diesem Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung einer bestrittenen Sparquote Rechnung zu tragen. ====================================================================== In einem Eheschutzverfahren war die Anrechnung der Auslagen eines Ehegatten für seine berufliche Vorsorge der 3. Säule umstritten.