Es ist aber andererseits gerade Sinn und Zweck von Art. 310 Abs. 3 ZGB, die Rücknahme eines Kindes aus vertrauten Verhältnissen, die seinem Wohl zuwider liefen, zu verhindern. Daran ändert nichts, dass T. im Juli 2003 ein für die Beteiligten gutes und gelungenes Ferienbesuchsrecht beim Gesuchsteller verbracht hat. Daraus kann nicht abgeleitet werden, eine Obhutszuteilung an ihn wäre auch im Wohl des Kindes begründet, zumal T. auf die Ausübung des Ferienbesuchsrechts zur Überwindung von Ängsten, nicht mehr zu ihrer Grossmutter zurückkehren zu können, speziell vorbereitet werden musste. II. Kammer, 26. September 2003 (22 03 75.2) |