Überdies müsste die Therapie von einer anderen Person weitergeführt werden, zu welcher T. zuerst wieder ein Vertrauensverhältnis aufzubauen hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Grossmutter heute zur Gesuchsgegnerin besser abzugrenzen vermag, was im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung offenbar noch nicht der Fall war und als Problem für eine Fremdplatzierung bei ihr erachtet wurde. Das Obergericht verkennt nicht, dass einerseits durch den Zeitablauf der verschiedenen Verfahren ein gewisses Präjudiz betreffend die Obhutsfrage geschaffen worden ist. Es ist aber andererseits gerade Sinn und Zweck von Art.