Auch dieser Umstand überzeugt das Obergericht für die Lösung, bei welcher T. in ihrem vertrauten Beziehungsnetz verbleiben kann, zumal die Grossmutter nach den Angaben der Prozessvertreterin von T. mittlerweile zur engsten Bezugsperson geworden ist und ein Wechsel zum Gesuchsteller das Kind entwurzeln und dieses zwingen würde, ein neues Bezugsfeld aufzubauen. Überdies müsste die Therapie von einer anderen Person weitergeführt werden, zu welcher T. zuerst wieder ein Vertrauensverhältnis aufzubauen hätte.