Die Gutachter berücksichtigten im Übrigen, dass T. durch die Trennungssituation der Eltern, verbunden mit einem Loyalitätskonflikt und der psychischen Erkrankung der Gesuchsgegnerin, einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt ist, weshalb sie von einer emotionalen Störung des Kindes sprachen. Auch dieser Umstand überzeugt das Obergericht für die Lösung, bei welcher T. in ihrem vertrauten Beziehungsnetz verbleiben kann, zumal die Grossmutter nach den Angaben der Prozessvertreterin von T. mittlerweile zur engsten Bezugsperson geworden ist und ein Wechsel zum Gesuchsteller das Kind entwurzeln und dieses zwingen würde, ein neues Bezugsfeld aufzubauen.