Wohl konnten sich die Gutachter R. und B. am 12. Februar 2002 durchaus eine Obhut von T. beim Gesuchsteller als zweitbeste Lösung (allerdings mit Bedenken) vorstellen. Im Zeitpunkt der Untersuchungen war das Kind aber noch nicht lange in der Obhut ihrer Grossmutter, und es erschien deren Verhältnis mit ihrer Tochter (d.h. der Gesuchsgegnerin) als zu nahe und zu Konflikt beladen. Die Gutachter berücksichtigten im Übrigen, dass T. durch die Trennungssituation der Eltern, verbunden mit einem Loyalitätskonflikt und der psychischen Erkrankung der Gesuchsgegnerin, einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt ist, weshalb sie von einer emotionalen Störung des Kindes sprachen.