4.3.2. (¿) Angesichts des Alters von T. (geb. 18.11.1996) erscheint die Dauer von über zwei Jahren, während welcher sie nun bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in Pflege ist, als lang. Dazu kommt, dass es sich hierbei um in der Altersentwicklung wichtige zwei Jahre handelt, zumal in diese Zeitspanne die Kindergartenzeit fiel und darauf die Einschulung in die Regelklasse erfolgte. Dem Interesse von T. an einer kontinuierlichen, stabilen Beziehung kommt deshalb ein hoher Stellenwert zu. Wohl konnten sich die Gutachter R. und B. am 12. Februar 2002 durchaus eine Obhut von T. beim Gesuchsteller als zweitbeste Lösung (allerdings mit Bedenken) vorstellen.