T. hat sich auch im Kindergarten gut integriert und in ihrer Umgebung Kontakte geknüpft. Im Rahmen des obergerichtlichen Beweisverfahrens bestätigt T's Prozessvertreterin, dass die Grossmutter zu deren engsten Bezugsperson geworden sei und dass sich T. in S. ein soziales Netz aufgebaut habe. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers könne nicht von einem Konflikt beladenen Dreiecksverhältnis Grossmutter - Mutter - Kind gesprochen werden. T. ist in der Zwischenzeit am 11. August 2003 in S., am Wohnsitz ihrer Grossmutter, eingeschult worden. 4.3.2. (¿)