Christoph Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: ZVW 2001 S. 116). Erweist sich eine Rücknahme des Kindes von seinem Pflegeplatz gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB als nicht geboten, ist es dort zu belassen, was letztlich de facto auf einen Obhutsentzug gegenüber dem andern Elternteil, vorliegend dem Gesuchsteller, herauskommt. 4.3.1. Das amtsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass die Parteien seit dem 17. April 2000 getrennt leben und T. in der Folge bis zur Hospitalisierung der Gesuchsgegnerin am 12. August 2001 bei dieser lebte. Seit dem 1. September 2001 wohnt T. bei ihrer Grossmutter, wo sie sich offenbar gut eingelebt hat.