Die Voraussetzung, wonach das Kind "längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt" haben muss, ist je nach Alter des Kindes zu relativieren, und auch die ernstliche Gefährdung ist im Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass ein Kleinkind einen gegenüber Erwachsenen verschiedenen Zeitbegriff hat, weshalb z.B. für ein sechsjähriges Kind eine Dauer von zwei Jahren als sehr lang erscheint. Sodann ist der Verwurzelung am Pflegeplatz und der Intensität der fortgeführten Beziehung mit den leiblichen Eltern Rechnung zu tragen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindsrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz 27.38; Christoph Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art.