310 Abs. 3 ZGB kann die Rücknahme eines Kindes durch die Eltern dann untersagt werden, wenn es längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt hat und durch die Rücknahme die Entwicklung des Kindes als gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist den Umständen, die seinerzeit zur Fremdplatzierung geführt haben, Rechnung zu tragen. Die Voraussetzung, wonach das Kind "längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt" haben muss, ist je nach Alter des Kindes zu relativieren, und auch die ernstliche Gefährdung ist im Einzelfall zu beurteilen.