179 ZGB entzog der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 26. September 2003 der Gesuchsgegnerin ebenfalls die Obhut über das Kind T. und beliess es in der Obhut der Grossmutter. Gleichzeitig regelte er das Besuchsrecht der Parteien und verfügte die Weiterführung der von der Vormundschaftsbehörde errichteten Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Der Gesuchsteller erhob gegen diesen Entscheid Rekurs. Das Obergericht führte zur Frage, ob die Obhut der Grossmutter zu belassen oder dem Gesuchsteller zu übertragen sei, Folgendes aus: 4.3. Gemäss Art. 310 Abs. 3