310 Abs.1 ZGB die Obhut über das Kind und gab es am 3. Oktober 2001 vorläufig, d.h.bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens, in die Obhut der Grossmutter (Mutter der Gesuchsgegnerin). Im Rahmen eines vom Vater (Gesuchsteller) am 23. August 2001 eingeleiteten und bis zum Entscheid der Vormundschaftsbehörde (am 22.6.2002) sistierten Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB entzog der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 26. September 2003 der Gesuchsgegnerin ebenfalls die Obhut über das Kind T. und beliess es in der Obhut der Grossmutter.