310 Abs. 1 ZGB in ihrer Obhut belassen. Dieser Entscheid wurde von der Vormundschaftsbehörde am 11. Juni 2002 bestätigt. Da nach dem Gesagten der Gesuchsteller als Inhaber der elterlichen Obhut über T. grundsätzlich in Frage kommt und er nach Art. 176 und 179 ZGB den Vorrang hat, obliegt dem Obergericht zu prüfen, ob ihm neu die Obhut über das Kind zuzuweisen oder ob es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, T. aus ihrer derzeitigen Betreuungssituation herauszunehmen. Zur Beantwortung dieser Frage ist entgegen dem Amtsgerichtspräsidenten nicht eine Abwägung der Zuteilungskriterien zwischen dem Gesuchsteller und der Grossmutter mütterlicherseits von T. vorzunehmen.