O., Rz 27.36; Christoph Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: ZVW 2001 S. 111 ff.). Es erscheint aufgrund der Akten als fraglich, ob solche Gründe damals vorlagen, zumal das von der Vormundschaftsbehörde eingeholte Gutachten vom 12. Februar 2002 ihn gegenüber der Grossmutter - wenn auch mit Bedenken - favorisiert hatte. Seit dem 1. September 2001, mithin seit über zwei Jahren, lebt nun aber T. bei ihrer Grossmutter. Das Kind wurde anfänglich nach einem Spitalbesuch von ihr nicht mehr zurückgebracht, indes nachträglich mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 3. Oktober 2001 vorläufig gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in ihrer Obhut belassen.