Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im Verfahren nach Art. 179 ZGB gegen eine Umteilung der Obhut an den Gesuchsteller wehrt, war nach dem bisher Gesagten eine Interessenabwägung zwischen ihm und der Grossmutter von T. als Obhutsansprecher nicht am Platz. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob die Fremdplatzierung des Kindes T. bei der Grossmutter als Drittperson aufzuheben und die Obhut dem Gesuchsteller zuzuweisen sei. Eine Obhutszuweisung an den Gesuchsteller wäre einzig dann ausser Frage gestanden, wenn die qualifizierten Gründe für den Obhutsentzug nach Art. 310 Abs. 1 ZGB vorgelegen hätten (vgl. dazu Hegnauer, a.a.O., Rz 27.36;