Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin die Obhut aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, wäre grundsätzlich der Gesuchsteller als der andere Elternteil (vgl. 297 Abs. 1 ZGB) als neuer Obhutsinhaber im Vordergrund gestanden, und zwar mit einem grundsätzlichen Vorrang gegenüber Drittpersonen oder Institutionen. Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im Verfahren nach Art. 179 ZGB gegen eine Umteilung der Obhut an den Gesuchsteller wehrt, war nach dem bisher Gesagten eine Interessenabwägung zwischen ihm und der Grossmutter von T. als Obhutsansprecher nicht am Platz.