179 ZGB betreffend die Obhutsumteilung an den Gesuchsteller angerufene Amtsgerichtspräsident hatte vorweg zu entscheiden, welchem der Elternteile (und nicht etwa welchem Dritten) die Obhut über T. neu zuzuweisen sei. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin die Obhut aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, wäre grundsätzlich der Gesuchsteller als der andere Elternteil (vgl. 297 Abs. 1 ZGB) als neuer Obhutsinhaber im Vordergrund gestanden, und zwar mit einem grundsätzlichen Vorrang gegenüber Drittpersonen oder Institutionen.