315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), steht dem Eheschutzrichter die Kompetenz zu, eine vorgängig von der zuständig gewesenen Vormundschaftsbehörde angeordnete Kindesschutzmassnahme abzuändern oder gar aufzuheben (vgl. BGE vom 25.8.2003 [5C.78/2003] E. 2.1). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der im Verfahren nach Art. 179 ZGB betreffend die Obhutsumteilung an den Gesuchsteller angerufene Amtsgerichtspräsident hatte vorweg zu entscheiden, welchem der Elternteile (und nicht etwa welchem Dritten) die Obhut über T. neu zuzuweisen sei.