179 ZGB zu geschehen. Der Gesuchsteller hat in der Tat mit einem solchen Gesuch am 23. August 2001, mithin nach Erlass des vormundschaftlichen Obhutsentscheids gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB vom 14. August 2001, die Obhut über T. beantragt, weshalb sich weiter fragt, welcher rechtliche Stellenwert diesem Gesuch zukommt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Amtsgerichtspräsident sachlich zuständig war, nochmals über die Obhutsfrage zu befinden. Dies ist gestützt auf Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 und 179 Abs. 1 ZGB, welche Bestimmungen dem Eheschutzrichter die ausschliessliche Kompetenz zur Änderung ergangener eheschutzrichterlicher Anordnungen einräumen, zu bejahen (vgl. ZR 1999 Nr. 54 Ziff.