310 Abs. 1 ZGB entziehen können, wenn der andere Elternteil als Obhutsinhaber selber nicht in Betracht kommt und seinerseits nicht aktiv wird (für den analogen Fall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei dem der Obhutsinhaber verstirbt und der andere als Sorgerechtsinhaber nicht in Frage kommt, vgl. Cyril Hegnauer, Elterliche Sorge beim Tod eines geschiedenen Elternteils, in: ZVW 2000 S. 59 Ziff. 11). 4.2.3. Wenn nun aber der andere Elternteil, wie vorliegend der Gesuchsteller, selber die Obhut beantragt, hat dies im Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB zu geschehen.