O., N 13 zu Art. 315-315b ZGB; Hegnauer, a.a.O., Rz 27.58). Diese rechtliche Betrachtungsweise erweist sich schon aus praktischen Gründen als geboten. Wird im Eheschutzverfahren einem Elternteil das Kind zugesprochen und erweist sich dieser nach Abschluss des Gerichtsverfahrens als Obhutsinhaber dazu als nicht in der Lage, muss ihm die Vormundschaftsbehörde die Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB entziehen können, wenn der andere Elternteil als Obhutsinhaber selber nicht in Betracht kommt und seinerseits nicht aktiv wird (für den analogen Fall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei dem der Obhutsinhaber verstirbt und der andere als Sorgerechtsinhaber nicht in Frage kommt, vgl.