315-315b ZGB). Nun ist aber die Vormundschaftsbehörde von sich aus tätig geworden und hat der Gesuchsgegnerin die Obhut über T. entzogen. Da in diesem Zeitpunkt der Eheschutzrichter vom Gesuchsteller noch nicht angerufen worden war (vgl. ZR 1999 Nr. 54 Ziff. 41), war die Vormundschaftsbehörde für den Obhutsentzug gegenüber der Gesuchsgegnerin zuständig. Die Fremdplatzierung an die Grossmutter war damit zulässig. Gegen den Widerstand der Gesuchsgegnerin hätte die Vormundschaftsbehörde das Kind T. nicht in die Obhut des Gesuchstellers geben dürfen, da damit eine Änderung der eheschutzrichterlichen Anordnung vom 27. April 2001 verbunden gewesen wäre (Breitschmid, a.a.O., N 13 zu Art.