315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist zur Abänderung eheschutzrichterlicher Anordnungen das Gericht im Verfahren nach Art. 179 ZGB zuständig, gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG hier demnach der Amtsgerichtspräsident am Wohnsitz des Gesuchstellers. Hätte der Gesuchsteller nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Gesuchsgegnerin als Obhutsinhaberin über T. in Abänderung der bisherigen Eheschutzregelung in einem Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB die Obhut über das Kind beantragt, wäre der Amtsgerichtspräsident für die Behandlung dieses Antrages zweifelsohne zuständig gewesen (Breitschmid, a.a.O., N 10a zu Art. 315-315b ZGB).