Der Amtsgerichtspräsident war also nicht befugt, die Person (vorliegend die Grossmutter), bei der T. fremd platziert werden soll, selber zu bestimmen. 4.2.2. Zusätzlich ist weiter zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde ihrerseits sachlich zuständig war, mit ihren Entscheiden vom 14. August und 3. Oktober 2001 in Abänderung des rechtskräftigen Entscheides der Eheschutzrichterin vom 27. April 2001 den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB gegenüber der Gesuchsgegnerin zu verfügen und das Kind T. mit Entscheid vom 11. Juni 2002 definitiv bei dessen Grossmutter fremd zu platzieren. (¿). Gemäss Art. 315b Abs. 1 Ziff.