Der Amtsgerichtspräsident ist indes bloss befugt, den Parteien die elterliche Obhut nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen, jedoch kann er den Aufenthalt des Kindes nicht selber bestimmen. Dies liegt einzig in der Kompetenz der Vormundschaftsbehörde (Hegnauer, a.a.O., Rz 27.53; Peter Breitschmid, Basler Komm., N 2 und 7 zu Art. 315b ZGB). Der Amtsgerichtspräsident war also nicht befugt, die Person (vorliegend die Grossmutter), bei der T. fremd platziert werden soll, selber zu bestimmen.