Eine solche Drittperson ist vorliegend auch die Grossmutter mütterlicherseits von T. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten hat nach dem Gesagten also neben dem Obhutsentzug gegenüber der Gesuchsgegnerin auch ein Obhutsentzug gegenüber dem Gesuchsteller zu erfolgen, bevor T. rechtsgültig bei der Grossmutter als Drittperson untergebracht werden kann. Da dieser die tatsächliche Obhut von der Vormundschaftsbehörde überlassen worden ist, liegt seit bald zwei Jahren eine Unterbringung bei einem Dritten vor (BGE 120 Ia 260, 263). Der Amtsgerichtspräsident ist indes bloss befugt, den Parteien die elterliche Obhut nach Art.