297 Abs. 2 ZGB; Ingeborg Schwenzer, Basler Komm., N 6 zu Art. 297 ZGB; LGVE 2002 I Nr. 15). Beim Streit der Eltern über die Obhut hat der Eheschutzrichter gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB zu entscheiden, ob das Kind dem Vater oder der Mutter zugeteilt werden soll, die Übertragung der Obhut an eine Drittperson fällt ausser Betracht. Erst wenn beide Elternteile für die Obhut nicht in Frage kommen, muss ihnen diese in Anwendung von Art. 310 Abs.1 ZGB entzogen und einer Drittperson oder einer Institution übertragen werden. Eine solche Drittperson ist vorliegend auch die Grossmutter mütterlicherseits von T.