Die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach der Entzug der Obhut über das Kind T. gegenüber der Gesuchsgegnerin nicht automatisch zu einer Übertragung der Obhut an den Gesuchsteller führe, ist nur bedingt richtig. Gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB üben die Eltern während der Ehe die elterliche Sorge und die Obhut gemeinsam aus (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.Aufl., Bern 1999, Rz 26.06). Bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist zwingend über die Obhutsfrage betreffend die gemeinsamen Kinder zu entscheiden (Art. 176 Abs. 3 ZGB), und es ist die elterliche Sorge nur ausnahmsweise vor der Auflösung der Ehe einem Elternteil alleine zuzuweisen (vgl. Art. 297 Abs. 2 ZGB;