Dieses Verfahren wurde vom Amtsgerichtspräsidenten im Hinblick auf das vor der Vormundschaftsbehörde hängige Verfahren sistiert. Mit Entscheid vom 24. Juni 2003 entzog der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin in Abänderung des Entscheides der Einzelrichterin des Bezirksgerichts vom 27. April 2001 die Obhut über das Kind T. und gab es in diejenige der Grossmutter. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller beim Obergericht Rekurs. Aus den Erwägungen: 4.2.1. (¿) Die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach der Entzug der Obhut über das Kind T. gegenüber der Gesuchsgegnerin nicht automatisch zu einer Übertragung der Obhut an den Gesuchsteller führe, ist nur bedingt richtig.