310 Abs. 1 ZGB auf. Am 3. Oktober 2001 gab die Vormundschaftsbehörde das Kind T. vorläufig in die Obhut der Grossmutter mütterlicherseits. Am 11. Juni 2002 bestätigte sie den Obhutsentzug gegenüber der Gesuchsgegnerin und gab das Kind T. definitiv in die Obhut der Grossmutter. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Bereits am 23. August 2001 hatte der Gesuchsteller beim Amtsgerichtspräsidenten im Verfahren nach Art. 179 ZGB den Antrag gestellt, T. in seine Obhut zu geben. Dieses Verfahren wurde vom Amtsgerichtspräsidenten im Hinblick auf das vor der Vormundschaftsbehörde hängige Verfahren sistiert.